BundesrechtBundesgesetzeNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz2. TEILBESONDERER TEIL3. Hauptstück Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen§ 50

§ 50Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

In Kraft seit 20. Juli 2015
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