Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 69a NAG 2005 darf jedenfalls gestellt werden, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhält. Somit kann keine Rede davon sein, dass Drittstaatsangehörige keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragen können, wenn sie einer Gefahr gemäß § 50 FrPolG 2005 ausgesetzt sind. Es besteht daher keine Notwendigkeit, Gründe des § 50 FrPolG 2005 in die Interessenabwägung nach § 21 Abs. 3 NAG 2005 einfließen zu lassen.
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