Berücksichtigungswürdige humanitäre Gründe liegen gemäß § 72 Abs. 1 NAG 2005 "insbesondere" vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FrPolG 2005 ausgesetzt ist. Weiters kann einem im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung bei Vorliegen solcher humanitärer Gründe stattgegeben werden, die eine rasche bzw. sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Privat- und Familienleben erfordern (Hinweis E 31. März 2008, 2008/18/0094).
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