(1) Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichische Staatsbürger und Asylberechtigte, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf der Frist sind zudem aufenthaltsberechtigte Unionsbürger, Staatsangehörige des EWR-Abkommens und der Schweiz und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Mindestsicherung aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.
(2) Mindestsicherung kann nur Personen gewährt werden, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(3) Personen, die sich rechtmäßig in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 1 anspruchsberechtigt sind, können Grundleistungen auf Grundlage des Privatrechts gewährt werden, sofern der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a) Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Tirol,
b) Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
c) ausreisepflichtige Fremde,
d) Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt,
e) Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen) und
f)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, es sei denn, dass sie nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
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