IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 01.07.2025, ABB-Nr: 4556629, betreffend Nichtzulassung des XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo, als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der Beschwerdeführerin gemäß § 12a AuslBG erfüllt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der kosovarische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Arbeitnehmer), stellte am 23.05.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Bäcker“ im Unternehmen XXXX (Beschwerdeführerin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem beantragten Arbeitnehmer nur 50 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 30 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 20 Punkte, für das Kriterium Sprachkenntnisse 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 0 Punkte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Im Beschwerdeverfahren wurde für den beantragten Arbeitnehmer eine beglaubigte Bestätigung der von ihm absolvierten Schule vorgelegt, welcher zufolge die Unterrichtssprache ausschließlich Serbisch war. (OZ 3)
1. Sachverhalt
1.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Der Arbeitnehmer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)
- für die berufliche Tätigkeit als Bäcker im Unternehmen der Beschwerdeführerin, wobei diese Tätigkeit genauer mit „Erstellen von Backwaren“ beschrieben wird;
- bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden/Monat und
- einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.400,00 Euro.
1.2 Zur Ausbildung
Der Arbeitnehmer ist kosovarischer Staatsangehöriger und hat in XXXX in der Republika Srpska/Bosnien und Herzegowina im Jahr 2003 an einer Landwirtschaftsschule eine drei Jahre dauernde Ausbildung mit Diplom für den Beruf Bäcker abgeschlossen.
1.3 Zu einer Berufserfahrung
Der Arbeitnehmer war in XXXX als Bäcker unselbstständig von 01.12.2003-30.08.2015, insgesamt 11 Jahre und 9 Monate beschäftigt.
1.4 Zu Sprachkenntnissen
Der Arbeitnehmer hat mit der Vorlage einer beglaubigten Bestätigung seiner Ausbildungsschule nachgewiesen, dass die Unterrichtssprache während seiner Ausbildung in XXXX ausschließlich Serbisch war. Die Amtssprachen in Bosnien und Herzegowina sind zudem Bosnisch, Serbisch und Kroatisch.
1.5 Zum Alter
Der Arbeitnehmer war im Antragszeitpunkt 52 Jahre alt.
2. Beweiswürdigung
2.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.2 Zur Ausbildung
Die Feststellungen zu den Ausbildungen ergeben sich aus den beim AMS und mit der Beschwerde vorgelegten Zeugnissen. Die Ausbildung wurde auch bereits vom AMS anerkannt. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.3 Zur Berufserfahrung
Die unselbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit wurde bereits vom AMS festgestellt und anerkannt. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.4 Zu Sprachkenntnissen
Der Arbeitnehmer hat im Beschwerdeverfahren eine beglaubigte Bestätigung der von ihm in Banja Luka absolvierten Schule vorgelegt, welcher zufolge die Unterrichtssprache ausschließlich Serbisch war. (OZ 3)
2.5 Zum Alter
Die Feststellung zum Alter des Arbeitnehmer ergibt sich aus dessen Geburtsdatum.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde (§12a)
Bescheidbegründung des AMS
3.1 Das AMS rechnete dem Arbeitnehmer bereits 50 Punkte an, davon 20 für seine unselbstständige Erwerbstätigkeit.
Da der Arbeitnehmer im Verfahren vor dem AMS keine Nachweise über Sprachkenntnisse vorgelegt hatte, rechnete das AMS keine Punkte für das Kriterium „Sprachkenntnisse“ an. Auch für das Kriterium „Alter“ wurden keine Punkte vergeben.
Zur Stattgabe der Beschwerde
3.2 In der Verwaltungspraxis gelten auch Schulzeugnisse bzw Urkunden über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit entsprechender Unterrichtssprache als Sprachnachweise. Die Unterrichtssprache ist durch eine Bestätigung der Schule bzw tertiären Bildungseinrichtung oder durch ein anderes geeignetes Dokument nachzuweisen. Es werden auch entsprechende Nachweise über den Abschluss einer Ausbildung akzeptiert, wenn dieser mehr als fünf Jahre zurückliegt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1528 BlgNR 27. GP 7 wurde festgehalten, dass die Praxis des AMS, neben Sprachdiplomen und Kurszeugnissen auch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Schule oder eines Studiums mit entsprechender Unterrichtssprache für die Punktevergabe zu akzeptieren, auch in der NAG-DV Niederschlag finden soll. Dies ist bis dato nicht geschehen. (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, 2025, S 399, Rz 18)
3.3 Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wies der Arbeitnehmer Sprachkenntnisse in der Sprache Serbisch nach. In der von ihm erfolgreich in XXXX abgeschlossene dreijährige Schulausbildung war die Unterrichtssprache ausschließlich Serbisch. Zudem hatte der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er im Anschluss an seine Ausbildung noch zumindest 11 Jahre und 9 Monate in XXXX als Bäcker gearbeitet hat.
Es sind daher im vorliegenden Fall jedenfalls weitere 5 Punkte für das Kriterium „Sprache“ anzurechnen.
Mit diesen zusätzlichen 5 Punkten und den bereits vom AMS angerechneten 50 Punkten wird die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreicht.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 4 Abs 1 Z 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden.
Der Arbeitnehmer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG für die beantragte Beschäftigung im beabsichtigten Unternehmen.
3.4 Es wird daher der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der beantragte Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.5 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Revision
3.6 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.7 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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