§ 12 Veröffentlichungsbegehren
§ 12 Veröffentlichungsbegehren — MedienG
§ 12 Veröffentlichungsbegehren — MedienG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40064963
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Veröffentlichungsbegehren ist schriftlich an den Medieninhaber oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten. Wird zur Gegendarstellung die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.
(2) Dem Veröffentlichungsbegehren kann auch dadurch entsprochen werden, daß in dem Medium spätestens zu dem im § 13 bezeichneten Zeitpunkt eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung, Ergänzung oder Mitteilung veröffentlicht wird. Der Medieninhaber oder die Redaktion hat den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.