G208/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §12 Abs2 sowie §18 Abs1 MedienG.
Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge "spätestens zu dem im §13 bezeichneten Zeitpunkt" in §12 Abs2 MedienG würde dazu führen, dass der Medieninhaber eine redaktionelle Richtigstellung zu jedem beliebigen Zeitpunkt veröffentlichen könnte. Dies würde dem Zweck der Gegendarstellung bzw redaktionellen Richtigstellung und den Intentionen der Gesetzgebung geradezu diametral entgegenlaufen, zumal die Effektivität einer Gegendarstellung unter anderem davon abhängt, dass die Veröffentlichung möglichst zeitnah zur Veröffentlichung der abträglichen Medienbehauptung erfolgt.
Der Antrag auf Aufhebung (nur) der Wortfolge "spätestens zu dem im §13 bezeichneten Zeitpunkt" in §12 Abs2 MedienG ist somit zu eng gefasst.
Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge "die Gegendarstellung" in §18 Abs1 MedienG käme einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich. Die beantragte Aufhebung würde zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Geldbuße gemäß §18 Abs1 MedienG führen: Das gerichtliche Verfahren gemäß §14 bis §20 MedienG findet nämlich nicht nur auf die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, sondern auch auf den Anspruch auf Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§10 MedienG) Anwendung. Eine Geldbuße gemäß §18 MedienG soll dem Medieninhaber aber - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes - nur bei Unterlassungen in Bezug auf eine Gegendarstellung drohen. Bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in §18 Abs1 MedienG würde die Geldbuße auch zur Sanktion für die verspätete Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung. Auch dies widerspricht den Intentionen der Gesetzgebung, als Sanktion für die verspätete Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung keine Geldbuße, sondern (nur) die Kostenersatzpflicht nach §19 MedienG vorzusehen (ErlRV 2 BlgNR 15. GP 34).