§ 19 Begriff — MaklerG
(1) Handelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)
Nach §19 Abs1 MaklerG ist Handelsmakler, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt, und zwar ohne ständig betraut zu sein.…
die Bestimmungen des MaklerG auf solche Gelegenheitsmakler anzuwenden sind. Diese sind mangels gewerbsmäßiger Tätigkeit bloße Zivilmakler, auch wenn Versicherungsverträge Gegenstände des Handelsverkehrs sind (vergleiche § 19 Abs 1 MaklerG).…
…der Beklagten im Verhältnis zur klagenden Partei tatsächlich um eine Versicherungsmaklerin iSd § 26 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 MaklerG handelt. Wie von der zweiten Instanz ganz zutreffend ausgeführt wurde, ist nach § 19 Abs 1 MaklerG Handelsmakler, wer als…
…Gewerbeordnung, zu verstehen; maßgeblich ist allerdings Gewinnnutzungsabsicht im Sinn einer dauernden, regelmäßigen berufsmäßigen selbständigen Tätigkeit ( S. Bydlinski , MaklerG Anm 4 zu § 19; Fromherz , MaklerG Rz 10 zu § 19; Noss , Maklerrecht Rz 223). Diese Voraussetzungen trafen nach den Feststellungen für W*****, der nach den Beklagten-(bzw…
Ein bloßes gewerbemäßiges Tätigwerden allein reicht für die Qualifikation als Handelsmäkler noch nicht aus. Gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs 1 MaklerG ist zwar nicht gewerberechtlich, also im Sinne der Gewerbeordnung, zu verstehen; maßgeblich ist allerdings Gewinnnutzungsabsicht im Sinn einer dauernden, regelmäßigen berufsmäßigen selbständigen Tätigkeit. Nicht, wenn…
Rückverweise