JudikaturOGH

RS0117677 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2003

Ein bloßes gewerbemäßiges Tätigwerden allein reicht für die Qualifikation als Handelsmäkler noch nicht aus. Gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs 1 MaklerG ist zwar nicht gewerberechtlich, also im Sinne der Gewerbeordnung, zu verstehen; maßgeblich ist allerdings Gewinnnutzungsabsicht im Sinn einer dauernden, regelmäßigen berufsmäßigen selbständigen Tätigkeit. Nicht, wenn nur vereinzelt Verkaufsvermittlungen für Masseverwalter in Konkurssachen vorgenommen werden, auch wenn diesbezüglich gegenüber dem Finanzamt Einkommensteuerabrechnungen vorgenommen wurden.

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