RS0118256 – OGH Rechtssatz
Bloß gelegentlich Versicherungsverträge vermittelnde Personen sind keine Versicherungsmakler im Sinne des § 26 Abs 1 MaklerG auch wenn nach dieser Norm die Bestimmungen des MaklerG auf solche Gelegenheitsmakler anzuwenden sind. Diese sind mangels gewerbsmäßiger Tätigkeit bloße Zivilmakler, auch wenn Versicherungsverträge Gegenstände des Handelsverkehrs sind (vergleiche § 19 Abs 1 MaklerG).