JudikaturOGH

RS0118256 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2003

Bloß gelegentlich Versicherungsverträge vermittelnde Personen sind keine Versicherungsmakler im Sinne des § 26 Abs 1 MaklerG auch wenn nach dieser Norm die Bestimmungen des MaklerG auf solche Gelegenheitsmakler anzuwenden sind. Diese sind mangels gewerbsmäßiger Tätigkeit bloße Zivilmakler, auch wenn Versicherungsverträge Gegenstände des Handelsverkehrs sind (vergleiche § 19 Abs 1 MaklerG).

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