BundesrechtBundesgesetzeLebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz§ 3d

§ 3dSonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern

In Kraft bis 31. Dezember 2026
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