(1) Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Person und Monat. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen.
(2) Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Abs. 1 2. Satz oder des § 3d vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.
(3) Die Zuwendung gemäß Abs. 1 wird von Juli bis Dezember 2023 und die Zuwendung gemäß Abs. 2 von Juli 2023 bis Dezember 2024 gewährt, soweit im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung besteht.
(4) Die Unterstützungen gemäß Abs. 1 und 2 können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.
LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
§ 3a Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte
…pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Abs. 1 2. Satz oder des § 3d vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern. (3) Die Zuwendung gemäß Abs. 1 wird von Juli bis Dezember 2023 und die…
§ 14 Inkrafttreten
…mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1, § 3a, § 3b, § 3c sowie § 5 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 1 Zweck
…an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3) 3. Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3a) 4. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b) 5. Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (§ 3c) 6. Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende…
§ 5 Abwicklung
…Verfügung gestellt. (6) Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 zurückzuerstatten. (7) Die in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 sowie die in § 3d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 vorgesehenen Sonderzuwendungen…
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