§ 3a Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte
§ 3a Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte — LWA-G
§ 3a Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte — LWA-G
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 93/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2023
Außerkrafttretungsdatum
30. Dezember 2026
Paragraf-ID
NOR40255751
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(1) Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Person und Monat. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen.
(2) Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Abs. 1 2. Satz oder des § 3d vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.
(3) Die Zuwendung gemäß Abs. 1 wird von Juli bis Dezember 2023 und die Zuwendung gemäß Abs. 2 von Juli 2023 bis Dezember 2024 gewährt, soweit im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung besteht.
(4) Die Unterstützungen gemäß Abs. 1 und 2 können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.
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