BundesrechtBundesgesetzeLebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz1. Abschnitt Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen§ 1

§ 1Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen

In Kraft bis 30. Dezember 2029
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