(1) Zweck der Unterstützungsleistungen ist es, in Härtefällen einen Beitrag zur Abmilderung der längerfristigen Auswirkungen von Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen zu leisten.
(2) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumerhaltung und Wohnraumbeschaffung nach Unwetterkatastrophen sind Personen, die
1. über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen,
2. diesen Wohnsitz katastrophenbedingt nicht nutzen können bzw. konnten und daher Wohnraum benötigen bzw. benötigten und
3. nicht in der Lage sind, den durch diese Katastrophe ausgelösten Verlust von Wohnraum selbständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter abzuwenden.
(3) Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2 können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.
Rückverweise
LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
§ 2a Unterstützungsleistungen nach Unwetterkatastrophen
…ausgelösten Verlust von Wohnraum selbständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter abzuwenden. (3) Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2 können auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.…
§ 1 Zweck
…6.6.2025 außer Kraft getreten) (2b) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. (2c) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2024 bis 2026 100 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen…
§ 14 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. (2) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. …
§ 6 Richtlinien des Bundes
…1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten: 1. Rechtsgrundlagen, Ziele, 2. den Gegenstand und…