§ 6 Richtlinien des Bundes
§ 6 Richtlinien des Bundes — LWA-G
§ 6 Richtlinien des Bundes — LWA-G
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 93/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2023
Außerkrafttretungsdatum
30. Dezember 2026
Paragraf-ID
NOR40253500
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(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
2. den Gegenstand und die Beschreibung sowie Höhe der Unterstützungsleistungen,
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 1, 1a und 3,
4. Verfahren,
5. die Geltungsdauer,
6. Berichtspflichten,
7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
8. Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.
(2) Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
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