(1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion
1. Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder
2. Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster
betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 20 Abs. 4 gebührende Dienstzulage übersteigen.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt
1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 727,2 €,
2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 871,4 €.
(3) Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des § 19 Abs. 10.
Rückverweise
LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 21 Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung
(1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion 1. Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder 2. Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitu…