(1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion
1. Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder
2. Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster
betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 20 Abs. 4 gebührende Dienstzulage übersteigen.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt
1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 727,2 €,
2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 871,4 €.
(3) Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des § 19 Abs. 10.
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