(1) Für Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der §§ 90o und 90p VBG der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde gleichzuhalten.
(2) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.
Rückverweise
LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 12 Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat
…1) An Stelle der §§ 27 bis 28b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden. (2) Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für…