BundesrechtBundesgesetzeLandesverteidigungs-Finanzierungsgesetz§ 1

§ 1

(l) Die Republik Österreich stärkt auf Grund der sicherheitspolitischen Entwicklungen an den Grenzen der EU sowie der gestiegenen Bedrohungen für Österreich die eigene Resilienz und bekennt sich zwecks Wahrung der Unabhängigkeit nach Außen und der Unverletzlichkeit des Bundesgebietes nach Art. 9a B VG und zur Erfüllung der in Art. 42 Abs. 3 UAbs. 2 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon, BGBl. III Nr. 132/2009, übernommenen Verpflichtung dazu, schrittweise die militärischen Fähigkeiten sowie nachhaltig die budgetäre Situation der Landesverteidigung zu verbessern. Dieses Bekenntnis zur budgetären Stärkung der Landesverteidigung erfolgt erstmals zeitgleich und im Gleichklang mit dem Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 (BFRG 2023-2026), BGBl. I Nr. 184/2022, und dem Bundesfinanzgesetz 2023 (BFG 2023), BGBl. I Nr. 183/2022. Damit werden die erforderlichen Investitionen in die Fähigkeiten des österreichischen Bundesheeres und die damit einhergehenden Aufwendungen im laufenden Betrieb sichergestellt.

(2) Ein Landesverteidigungsbericht ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung bzw. vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellen.

(3) Der Landesverteidigungsbericht hat insbesondere zu enthalten:

1. die Darstellung der geänderten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen,

2. die erforderliche Reaktion in der Strategie,

3. die Beschaffungs-, Personal- und Investitionsplanung im Überblick und

4. die konkreten Beschaffungsvorhaben (Laufzeit der Projekte über die Jahre, erwarteter budgetärer Umfang inklusive Komplementärkosten im Sach- und Personalaufwand, dadurch verbesserte Fähigkeiten im Vergleich zur bisherigen Ausrüstung, um den zu definierenden konkreten Risiken begegnen zu können.)

(4) Der Landesverteidigungsbericht ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung bzw. vom Bundesminister für Landesverteidigung jährlich zeitgleich mit den Regierungsvorlagen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes, rollierend aktualisiert, dem Nationalrat vorzulegen.

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