Bundesrecht
Bundesgesetze
Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz

Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz

LV-FinG
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

§ 1

(l) Die Republik Österreich stärkt auf Grund der sicherheitspolitischen Entwicklungen an den Grenzen der EU sowie der gestiegenen Bedrohungen für Österreich die eigene Resilienz und bekennt sich zwecks Wahrung der Unabhängigkeit nach Außen und der Unverletzlichkeit des Bundesgebietes nach Art. 9a B VG und zur Erfüllung der in Art. 42 Abs. 3 UAbs. 2 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon, BGBl. III Nr. 132/2009, übernommenen Verpflichtung dazu, schrittweise die militärischen Fähigkeiten sowie nachhaltig die budgetäre Situation der Landesverteidigung zu verbessern. Dieses Bekenntnis zur budgetären Stärkung der Landesverteidigung erfolgt erstmals zeitgleich und im Gleichklang mit dem Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 (BFRG 2023-2026), BGBl. I Nr. 184/2022, und dem Bundesfinanzgesetz 2023 (BFG 2023), BGBl. I Nr. 183/2022. Damit werden die erforderlichen Investitionen in die Fähigkeiten des österreichischen Bundesheeres und die damit einhergehenden Aufwendungen im laufenden Betrieb sichergestellt.

(2) Ein Landesverteidigungsbericht ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung bzw. vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellen.

(3) Der Landesverteidigungsbericht hat insbesondere zu enthalten:

1. die Darstellung der geänderten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen,

2. die erforderliche Reaktion in der Strategie,

3. die Beschaffungs-, Personal- und Investitionsplanung im Überblick und

4. die konkreten Beschaffungsvorhaben (Laufzeit der Projekte über die Jahre, erwarteter budgetärer Umfang inklusive Komplementärkosten im Sach- und Personalaufwand, dadurch verbesserte Fähigkeiten im Vergleich zur bisherigen Ausrüstung, um den zu definierenden konkreten Risiken begegnen zu können.)

(4) Der Landesverteidigungsbericht ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung bzw. vom Bundesminister für Landesverteidigung jährlich zeitgleich mit den Regierungsvorlagen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes, rollierend aktualisiert, dem Nationalrat vorzulegen.

§ 2

(1) Auf Basis des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 (BFRG 2022-2025), BGBl. I Nr. 196/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2022, sollen die Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 für den Zeitraum 2023 bis 2026 in Summe um den Betrag von 5,250 Mrd. Euro aufgestockt werden, wobei die Basis für die Aufstockung für das Finanzjahr 2026 auf die Auszahlungsobergrenze des Jahres 2022 referenziert. Die konkrete Festlegung der jeweiligen Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes.

(2) Für die Jahre 2027 bis 2032 bekennt sich die Republik Österreich zu weiterhin ansteigenden Budgets der Untergliederung 14, um die Zielsetzung gemäß § 1 Abs. 1 erfüllen zu können.

(3) Beim Bundesministerium für Landesverteidigung ist auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, eine Kommission zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung bei Beschaffungsvorhaben,

1. die die Schwellenwerte gemäß § 12 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, betragsmäßig überschreiten oder

2. für die nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,

einzurichten

§ 3

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung,

2. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und

3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesregierung.