(1) Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Empfängers und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Empfängers;
2. die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zuzustellende Entscheidung gefällt hat;
3. die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
4. eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
5. Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
6. die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
7. das Datum, bis zu dem spätestens die Entscheidung zugestellt werden sollte.
(3) Dem Ersuchen sind beizufügen:
1. Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach § 45 hervorgeht;
2. die zuzustellende Entscheidung;
3. eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Rückverweise
LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 44 Mitteilung der weiteren Behandlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung
…1) Ein Amt der Landesregierung oder eine inländische Behörde, das oder die Informationen über die weitere Behandlung eines Ersuchens gemäß § 46 bzw. § 48 erlangt hat, hat diese Information an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung weiterzuleiten. Das…
§ 45 Grundsätze
…der Versuch einer Zustellung im Postweg als ergebnislos oder als für das weitere Verfahren nicht zweckentsprechend, hat die inländische Behörde die Zustellung entsprechend § 46 zu veranlassen.…
§ 43 Übermittlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung
…1) Ämter der Landesregierung und inländische Behörden, die um Zustellung oder Vollstreckung eines inländischen Straferkenntnisses oder einer inländischen Strafverfügung ersuchen, haben die § 46 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 entsprechenden Angaben in das einheitliche Formular einzutragen, das über IMI für solche Ersuchen zur Verfügung…
§ 58 Ablehnung der Zustellung
…das mit dem Zustellersuchen befasst wurden, zu erfolgen. (3) Die Zustellung ist abzulehnen, wenn das Ersuchen um Zustellung 1. nicht alle in § 46 Abs. 2 genannten Angaben enthält oder 2. ohne die zuzustellende Entscheidung übermittelt wird oder 3. offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt.…