LSD-BG
Gliederung
3. Hauptstück Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz arbeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
3. Abschnitt Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
2. Unterabschnitt Erwirkung der Zustellung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
§ 46 Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
(1) Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Empfängers und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Empfängers;
2. die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zuzustellende Entscheidung gefällt hat;
3. die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
4. eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
5. Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
6. die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
7. das Datum, bis zu dem spätestens die Entscheidung zugestellt werden sollte.
(3) Dem Ersuchen sind beizufügen:
1.Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach hervorgeht;
2. die zuzustellende Entscheidung;
3. eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
§ 46 LSD-BG · LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 46 Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
…§ 46. (1) Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder…
§ 36 Anwendungsbereich
…Dokumente an ausländische Arbeitgeber im Inland ( § 41 ); 2. in seinem dritten Abschnitt die Erwirkung a) der Zustellung ( §§ 43 bis 46 ) und b) der Vollstreckung ( §§ 43, 44 und 47 bis 50 ) von Straferkenntnissen und –verfügungen der in § 42…
§ 43 Übermittlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung
…1) Ämter der Landesregierung und inländische Behörden, die um Zustellung oder Vollstreckung eines inländischen Straferkenntnisses oder einer inländischen Strafverfügung ersuchen, haben die § 46 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 entsprechenden Angaben in das einheitliche Formular einzutragen, das über IMI für solche Ersuchen zur Verfügung…
§ 40 Ämter der Landesregierung als zentrale Behörden
…5 und Abs. 6 DLG und zur Unterstützung verpflichtet. (4) Örtlich zuständig für Vorkehrungen nach dem dritten Abschnitt ( §§ 43, 44, 46, 48 und 49 ) ist dasjenige Amt der Landesregierung, in dessen Sprengel die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Örtlich zuständig für…
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