BundesrechtBundesgesetzeLohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz2. Hauptstück Arbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz4. Abschnitt Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz§ 21

§ 21Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

In Kraft seit 27. April 2024
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