Die Sozialversicherungsunterlagen iSd § 21 Abs. 1 LSD-BG sind auch bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich, wenn sie nicht physisch im Fahrzeug bereitgehalten werden, den Kontrollbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung, also nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, in elektronischer Form zugänglich zu machen.
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