Hinsichtlich der Lohnunterlagen hat der VwGH ausgeführt, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der elektronischen Form der Zugänglichmachung keine im Gegensatz zu der physischen Bereithaltung der Unterlagen zeitliche Verzögerung der Einsichtnahme durch die Kontrollbehörde erlaubt, sondern ausschließlich die technische Form der Bereithaltung der Unterlagen regelt (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2019/11/0027; 18.1.2022, Ra 2021/11/0110). Nichts anderes gilt für die verschiedenen Formen der Einsichtnahme in die Sozialversicherungs- und die anderen in § 21 Abs. 1 LSD-BG genannten Unterlagen. Während der erste Satz dieser Bestimmung die Einsichtnahme bei der Beschäftigung eines entsandten Arbeitnehmers an einem bestimmten Ort (vgl. § 19 Abs. 3 Z 8 LSD-BG) regelt, enthalten der zweite und der dritte Satz Sonderregelungen für die Einsichtnahme unter dem Gesichtspunkt geringerer Ortsgebundenheit der Beschäftigung, der zweite Satz bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten und der dritte Satz bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich. Es ist nun kein Grund ersichtlich, warum den Kontrollbehörden wegen der geringeren Ortsgebundenheit der Beschäftigung eines entsandten Arbeitnehmers, wie sie bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich in aller Regel besteht (vgl. zu diesem Charakteristikum der Transportbranche RV 1589 BlgNR XXV. GP 1 f), die Möglichkeit genommen werden sollte, unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung - und damit ohne zeitliche Verzögerung - Einsicht in die zu kontrollierenden Unterlagen zu nehmen. Für die gegenteilige Auffassung enthält das Gesetz keinen Hinweis. Dem Fehlen der Wendung "im Zeitpunkt der Erhebung" in § 21 Abs. 1 dritter Satz LSD-BG kommt für diese Frage somit keine maßgebliche Bedeutung zu.
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