Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände ist von dem Bundesminister für Gesundheit die stichprobenweise Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben zusätzlich zu den in § 55 Abs. 1 Z 2 genannten Proben auf Rückstände anzuordnen. Solche Proben können sowohl von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Wasser als auch von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch entnommen werden. Sie sind auf Rückstände von Stoffen mit anaboler Wirkung, Tierarzneimitteln sowie anderen Stoffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können, und auf Umweltkontaminanten zu untersuchen.
Rückverweise
LMSVG-KoGeV · LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
§ 4 Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen
…1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr 1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch; 2. von Eipackstellen 0,11…
§ 3 Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben
…die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Abs. 2 und 3 – deren Beurteilung beträgt 1. je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG a) Rinder und Einhufer: 0,69 €, b) Schweine: 0,18 €, c) Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,25 € d…