LMSVG
Gliederung
2. Hauptstück Amtliche Kontrolle
5. Abschnitt Rückstandskontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft
§ 56 Untersuchung von Proben auf Rückstände
Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände ist von dem Bundesminister für Gesundheit die stichprobenweise Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben zusätzlich zu den in § 55 Abs. 1 Z 2 genannten Proben auf Rückstände anzuordnen. Solche Proben können sowohl von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Wasser als auch von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch entnommen werden. Sie sind auf Rückstände von Stoffen mit anaboler Wirkung, Tierarzneimitteln sowie anderen Stoffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können, und auf Umweltkontaminanten zu untersuchen.
§ 3 LMSVG-KoGeV · LMSVG-KoGeV · LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
§ 3 Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben
…die Entnahme von Proben und – vorbehaltlich Abs. 2 und 3 – deren Beurteilung beträgt 1. je geschlachtetem Tier bei Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG a) Rinder und Einhufer: 0,69 €, b) Schweine: 0,18 €, c) Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,25 € d…
§ 4 Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen
…1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr 1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch; 2. von Eipackstellen 0,11…
§ 4 StFlUGV 2024 · StFlUGV 2024 · Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 – StFlUGV 2024
§ 4 Zuschläge
…§ 4 Zuschläge (1) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG ist für geschlachtete Tiere ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten: 1. Rinder und Einhufer: 1,00 Euro je Tier; 2. Schweine: 0,30 Euro…
§ 4 NÖ LMKGVO 2010 · NÖ LMKGVO 2010 · NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung
§ 4 § 4
…§ 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5 1. je geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 17 und Z 18 LMSVG bei a) Rindern…
§ 4 Oö. FIUGV 2008 · Oö. FIUGV 2008 · Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008
§ 4 § 4Zuschläge
…lässt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011) (3) Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach § 1 je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG beträgt: a) Rinder und Einhufer: 1,00 Euro, b) Schweine: 0,30 Euro, c) Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,40 Euro, d) Geflügel…
§ 7 § 7Entschädigung der Aufsichtsorgane (und Wegentschädigung)
…angefangene 1/4 Stunde: 19,50 Euro; 5. für die Entnahme und das Bereitmachen zum Versand von Proben im Rahmen des Rückstandsüberwachungsprogramms gemäß § 56 LMSVG je Probe 18,00 Euro bei geschlachteten Tieren; 6. für die Durchführung der Trichinenuntersuchung a) nach der Verdauungsmethode in Betrieben, die der LMSVG-KoGeV unterliegen…
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