(1) Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017)
(2) Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)
(3) Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach § 1 je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG beträgt:
a) Rinder und Einhufer: 0,90 Euro,
b) Schweine: 0,20 Euro,
c) Schafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,40 Euro,
d) Geflügel:
- 2,00 Euro/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
- 2,00 Euro/100 Stück Puten,
e) Kaninchen und Hasenartige: 1,00 Euro/100 Stück.
(Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 13/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023, 125/2024)
(4) Der Zuschlag zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Probenahme nach § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG beträgt 5,50 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG,
2. im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO bei positivem Hemmstofftest jedenfalls oder
3. im Fall von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO jedenfalls.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 118/2017, 131/2019)
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