(1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr
1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;
2. von Eipackstellen 0,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;
3. vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.
(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.
(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Rückverweise
LMSVG-KoGeV · LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
§ 4 Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen
…1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr 1. vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch; 2. von Eipackstellen 0,11…
§ 1 Geltungsbereich
…1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG: 1. in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für…