(1 ) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden eingerechnet:
1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird insgesamt
a) 2,21 Werteinheiten, wenn bis zu zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
b) 2,762 Werteinheiten, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden,
c) 3,315 Werteinheiten, wenn mehr als 30 IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden.
Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 1 genannten Betreuung von IT-Arbeitsplätzen betraut, so ist die in dieser Ziffer bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer im aliquoten Ausmaß aufzuteilen.
2. Lehrern, die mit mehr als zehn Werteinheiten an lehrgangsmäßigen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten.
(2) Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst insbesondere
1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
3. die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
4. Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
5. die Führung der Fachbibliothek,
6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes und
7. Sicherheit und Virenschutz.
(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.
§ 56 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 56
(1 ) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden eingerechnet: 1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird insgesamt a) 2…
§ 43 Lehrverpflichtung
Allgemeines § 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer ( § 31 ) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen ( §§ 53 bis 60 ) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. 1. für Gegenstände der Lehrverpflichtun…
§ 19 Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Lehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen. (2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Lehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve ver…
Anl. 1 LfLLCV · LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Anl. 1
…gemäß § 27 AIVG 13 – Verminderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 54 LLDG 1985 14 – Verminderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 56 LLDG 1985 15 – Teilzeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (§ 15 MSchG) 16 – Teilbeschäftigung gemäß § 121 Abs. 1 LLDG 1985…
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