(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (§ 31) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen (§§ 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
1. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 1. 1,105
2. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 2. 1,05
3. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 3. 0,955
4. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 4. 0,913
5. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 5. 0,875
6. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 6. 0,825.
(2) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(3) Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(4) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Werteinheiten verhalten werden.
(5) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Lehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.
(6) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 23 Fächervergütung
…23. (1) Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung 1. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A), 2. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die…
§ 8 Dienstpflichten
…im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen; dabei sind an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind…
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