Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache wegen Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes St. Pölten vom 4. Dezember 2006, GZ A 589/2006, betreffend die EZ ***** GB *****, infolge Erhebung eines Revisionsrekurses des 1. Wilhelm H*****, geboren 19. November 1969 und der 2. Maria H*****, geboren 17. April 1970, beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 12. März 2007, AZ 7 R 24/07w, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Landesgericht St. Pölten zurückgestellt.
Begründung:
Am 14. 5. 2007 wurde an das Vermessungsamt St. Pölten der Beschluss des Rekursgerichtes vom 10. Mai 2007, AZ 7 R 24/07w, womit der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 12. 3. 2007 doch für zulässig erklärt wurde, mit dem Beisatz zugestellt, es stehe ihm frei, binnen 2 Wochen eine Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
Das Vermessungsamt hat innerhalb der 14-tägigen Frist per Fax und ohne Anwaltsunterfertigung eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht (ON 15). Diese Rechtsmittelbeantwortung hat das Rekursgericht in dieser Form unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten nach den §§ 15 ff LiegTeilG zweiseitig (vgl 5 Ob 86/06t; 5 Ob 108/06b).
Die Revisionsrekursbeantwortung bedarf jedoch wie der Revisionsrekurs der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar (§ 65 Abs 3 Z 5 iVm § 68 AußStrG 2005).
Mit dem Einschreiter ist daher ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich seiner Revisionsrekursbeantwortung durchzuführen. Es wird ersucht, die Akten nach Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vorzulegen.
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