(1) Der Einspruch ist bei dem Grundbuchsgerichte mündlich oder schriftlich anzubringen. Von einem Einspruch ist der Antragsteller zu verständigen.
(2) Verspätete Einsprüche sind von Amts wegen zurückzuweisen.
§ 9 LiegTeilG · LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 9
…der Angabe von Gründen im Einspruche bedarf es nicht. (2) Durch Zahlung der Schuld oder durch einen gerichtlichen Beschluß, der den Einspruch zurückweist ( § 7 , Absatz 2 ) oder für unwirksam erklärt ( § 11 ), wird die Hemmung behoben. Die Zahlung muß durch eine den Erfordernissen einer Einverleibung entsprechende Urkunde nachgewiesen…
§ 14
…nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und der §§ 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Wurde das Trennstück einem andern Grundbuchskörper zugeschrieben oder wurde aus ihm ein neuer Grundbuchsköper gebildet, so ist der Einspruch…
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