(1) Dem Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung wird zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung aus Bundesmitteln im Jahre 2023 ein einmaliger Betrag von 14.431.349,32 Euro überwiesen.
(2) Für die Überweisung gem. Abs. 1 werden 14.431.349,32 Euro zur Verfügung gestellt.
Rückverweise
LiDZG · Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz
§ 1 Zuwendungszweck und -höhe
…1) Dem Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung wird zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen…
§ 2 Verpflichtungserklärung
…Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß § 1 ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung zu…
§ 3 Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
…Vor der Überweisung der Mittel gemäß § 1 hat sich der Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung…
§ 5 Datenverarbeitung
…3 beauftragte Stelle ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, als dies zur Überprüfung der Verwendung der Mittel notwendig ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind: 1. Stammdaten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von Projekten, für die Mittel gemäß § 1 verwendet wurden: a) Namen (Vornamen, Familiennamen), b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum, c…