(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 41 berechtigen ausländische Erlaubnisse zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn
1. die ausländische Erlaubnis von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Abs. 2), oder
2. die ausländische Erlaubnis auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt.
(2) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen wenn,
1. im anderen Staat die Vorschriften über den Erwerb einer Erlaubnis mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verlässlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit) und
2. die entsprechende österreichische Erlaubnis in dem anderen Staat anerkannt wird (Gegenseitigkeit). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für den Fall, dass das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 1 (Gleichwertigkeit) nicht erfüllt ist, durch Verordnung die für die Erreichung der Gleichwertigkeit durch den Bewerber zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen festlegen.
Rückverweise
Gästeflugverordnung
§ 3 Fallschirme
…Fallschirme im Sinne von § 4 Z 2 lit. b ZLLV 2010 dürfen im Bundesgebiet auch ohne Anerkennung gemäß § 40 LFG im Bundesgebiet betrieben werden. (2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche der Grundberechtigung für Fallschirmspringer gemäß § 69…
§ 4 Hänge- und Paragleiter
…§ 4 Z 2 lit. c und lit. d ZLLV 2010 dürfen im Bundesgebiet auch ohne Anerkennung gemäß § 40 LFG im Bundesgebiet betrieben werden. (2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche der Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß §…
§ 1 Gegenstand
…die in § 25 Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, beschriebenen Tätigkeiten auch ohne eine Anerkennung der ausländischen Erlaubnis gemäß § 40 LFG und gegebenenfalls ohne Anerkennung der ausländischen Bestätigung über die zulässigen Verwendung im Fluge gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 LFG erfolgen…
§ 2 Ultraleichtluftfahrzeuge
…Abs. 3 genannten Einschränkungen und der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 LFG im Bundesgebiet ausgeübt werden. (2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche den Klassenberechtigungen UL(A), UL(G) oder UL…
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 20 Anerkennungsscheine
…des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.…
ÖAeCVO · ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
§ 1
…und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006, 3. Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 40 LFG), 4. Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006), 5. Erneuerung…