(1) Militärischer operationeller Flugverkehr umfasst alle Flugbewegungen mit österreichischen Militärluftfahrzeugen und militärischem Luftfahrtgerät, welche unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 dienen, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145). Darunter fallen insbesondere Flüge zur Identifizierung von Luftfahrzeugen, die im Verdacht stehen, die österreichische Lufthoheit zu verletzen (Identifizierungsflüge) und Flüge zur Vorbereitung eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001.
(2) Militärischer operationeller Flugverkehr ist bei Durchführung der Flugsicherung gemäß den §§ 119 ff mit Vorrang zu behandeln.
(3) Insoweit die Durchführung von operationellem militärischen Flugverkehr Ausnahmen von den Bestimmungen der Luftverkehrsregeln (§ 124) erfordert, sind diese vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung festzulegen.
(4) Besondere Verfahren zur Durchführung des militärischen operationellen Flugverkehrs sind in einem Übereinkommen des Bundesministers für Landesverteidigung mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 145a Militärischer operationeller Flugverkehr
…Militärischer operationeller Flugverkehr § 145a. (1) Militärischer operationeller Flugverkehr umfasst alle Flugbewegungen mit österreichischen Militärluftfahrzeugen und militärischem Luftfahrtgerät, welche unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2…
§ 123a Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung
…Ausrüstung sicherstellen. Jenen Dienststellen, die Einsatzflüge gemäß § 145 Abs. 1 oder für Einsätze notwendige Ausbildungsflüge oder operationellen militärischen Flugverkehr gemäß § 145a Abs. 1 anordnen, ist von der Austro Control GmbH eine technische oder operative Möglichkeit der Fernschaltung einzurichten. Die Austro Control GmbH hat im Einvernehmen…
Rückverweise