(1) Die in diesem Abschnitt für den militärisch operationellen Flugverkehr (MOAT, § 145a LFG) festgelegten Sonderverfahren gelten für österreichische Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 LFG). Ausländischen Militärluftfahrzeugen, für deren Ein-, Aus- oder landungslosen Überflug eine Genehmigung gemäß § 8 Abs. 4 LFG vorliegt, kann, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, in dieser Genehmigung die Anwendung dieser Verfahren genehmigt werden.
(2) Die Durchführung anderer als der in dieser Verordnung normierten Sonderverfahren durch ausländische Militärluftfahrzeuge ist ausschließlich in Durchführung internationaler Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zulässig.
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