§ 7a Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln
In Kraft seit 21. Mai 2020
Up-to-date
LVR 2014
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine Regeln
§ 7a Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln
Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 lit. b sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG.
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