(1) Als Lehrling kann unbeschadet des Abs. 3 aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung sachlich und persönlich geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(2) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt im Rahmen des dualen Ausbildungssystems durch die Lehre als Ausbildung im Lehrbetrieb (§ 9) und in der Berufsschule (§ 30). Voraussetzung ist der Abschluss eines Lehrvertrages (§ 268 LAG) bzw. eines Ausbildungsvertrages (§ 14).
(3) Als Lehrling für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 kann aufgenommen werden, wer sachlich und persönlich geeignet ist und eine in einem österreichischen Bundesland gültige Jagdkarte besitzt. Vom Erfordernis des Besitzes einer Jagdkarte kann jedoch vorläufig abgesehen werden. In diesem Fall hat der Lehrling dafür zu sorgen, dass er spätestens ein Jahr nach Antritt der Lehre über eine entsprechende Jagdkarte verfügt.
(4) Sachlich geeignet gemäß Abs. 3 sind Personen, die eine Ausbildung zum Forstorgan gemäß § 105 des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975, oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
(5) Die Lehrzeit für Personen gemäß Abs. 3 dauert unbeschadet des § 16 Abs. 1 zwei Jahre.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 5 Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
…folgende Ausbildungsgebiete: 1. Landwirtschaft, 2. Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, 3. Gartenbau, 4. Feldgemüsebau, 5. Obstbau und Obstverarbeitung, 6. Weinbau und Kellerwirtschaft, 7. Molkerei- und Käsereiwirtschaft, 8. Pferdewirtschaft, 9. Fischereiwirtschaft, 10. Geflügelwirtschaft, 11. Bienenwirtschaft, 12. Forstwirtschaft, 13. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, 14. Landwirtschaftliche Lagerhaltung, 15. Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung, 16. Berufsjagdwirtschaft…
§ 8 Ausbildung durch die Lehre
(1) Als Lehrling kann unbeschadet des Abs. 3 aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung sachlich und persönlich geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. (2) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt im Rahmen des dualen Ausbildungssystems durch die Lehre als Aus…
§ 7 Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
…1) Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch 1. erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß § 8 in einem Lehrbetrieb gemäß § 9 bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14, 2. Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß…
§ 16 Dauer der Lehrzeit und Probezeit
…1) Die Lehrzeit dauert unbeschadet des § 8 Abs. 5 drei Jahre. Sie ist unter der Voraussetzung der Zustimmung des Lehrlings, erforderlichenfalls der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der Zustimmung des Lehrberechtigten…