(1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung umfasst folgende Ausbildungsgebiete:
1. Landwirtschaft,
2. Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
3. Gartenbau,
4. Feldgemüsebau,
5. Obstbau und Obstverarbeitung,
6. Weinbau und Kellerwirtschaft,
7. Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
8. Pferdewirtschaft,
9. Fischereiwirtschaft,
10. Geflügelwirtschaft,
11. Bienenwirtschaft,
12. Forstwirtschaft,
13. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
14. Landwirtschaftliche Lagerhaltung,
15. Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung,
16. Berufsjagdwirtschaft.
(2) Die Ausbildungsgebiete gemäß Abs. 1 gelten im Rahmen der Ausbildung gemäß § 8 als Lehrberufe.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung
1. zum Facharbeiter und
2. zum Meister
in den Ausbildungsgebieten gemäß Abs. 1.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 5 Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
…1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung umfasst folgende Ausbildungsgebiete: 1. Landwirtschaft, 2. Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, 3. Gartenbau, 4. Feldgemüsebau, 5. Obstbau und Obstverarbeitung, 6. Weinbau und Kellerwirtschaft, 7. Molkerei- und Käsereiwirtschaft, 8. Pferdewirtschaft, 9. Fischereiwirtschaft, 10. Geflügelwirtschaft, 11. Bienenwirtschaft, 12. Forstwirtschaft, 13. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft…
§ 8 Ausbildung durch die Lehre
…ist der Abschluss eines Lehrvertrages (§ 268 LAG) bzw. eines Ausbildungsvertrages (§ 14). (3) Als Lehrling für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 kann aufgenommen werden, wer sachlich und persönlich geeignet ist und eine in einem österreichischen Bundesland gültige Jagdkarte besitzt. Vom…
§ 14 Überbetriebliche Lehrausbildungen
…und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen werden kann; 4. glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre sichergestellt und 5. für die Land- und Forstwirtschaft sowie Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet…
§ 6 Ausbildungsversuche
…eines Ausbildungsversuches vorsehen. (2) In dieser Verordnung sind festzulegen: 1. die betreffenden beruflichen Tätigkeiten, 2. die Dauer des Ausbildungsversuches, 3. die Ausbildungsinhalte, 4. die Prüfungsgegenstände, 5. Vorschriften über das Abschlusszeugnis, 6. Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 1, 7. Bestimmungen über…
LwSchuG 2012 · Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler
§ 42 § 42
…Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f a) für alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach § 5 Abs. 1 LFBAG 2024, b) als ganzjährige, saisonmäßige oder lehrgangsmäßige Berufsschulen, c) als selbstständige Berufsschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule und d) als ein-, zwei- oder dreistufige…