(1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung umfasst folgende Ausbildungsgebiete:
1. Landwirtschaft,
2. Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
3. Gartenbau,
4. Feldgemüsebau,
5. Obstbau und Obstverarbeitung,
6. Weinbau und Kellerwirtschaft,
7. Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
8. Pferdewirtschaft,
9. Fischereiwirtschaft,
10. Geflügelwirtschaft,
11. Bienenwirtschaft,
12. Forstwirtschaft,
13. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
14. Landwirtschaftliche Lagerhaltung,
15. Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung,
16. Berufsjagdwirtschaft.
(2) Die Ausbildungsgebiete gemäß Abs. 1 gelten im Rahmen der Ausbildung gemäß § 8 als Lehrberufe.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung
1. zum Facharbeiter und
2. zum Meister
in den Ausbildungsgebieten gemäß Abs. 1.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 5 Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
…1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung umfasst folgende Ausbildungsgebiete: 1. Landwirtschaft, 2. Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, 3. Gartenbau, 4. Feldgemüsebau, 5. Obstbau und Obstverarbeitung, 6. Weinbau und Kellerwirtschaft, 7. Molkerei- und Käsereiwirtschaft, 8. Pferdewirtschaft, 9. Fischereiwirtschaft, 10. Geflügelwirtschaft, 11. Bienenwirtschaft, 12. Forstwirtschaft, 13. Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft…
§ 8 Ausbildung durch die Lehre
…ist der Abschluss eines Lehrvertrages (§ 268 LAG) bzw. eines Ausbildungsvertrages (§ 14). (3) Als Lehrling für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 kann aufgenommen werden, wer sachlich und persönlich geeignet ist und eine in einem österreichischen Bundesland gültige Jagdkarte besitzt. Vom…
§ 6 Ausbildungsversuche
…eines Ausbildungsversuches vorsehen. (2) In dieser Verordnung sind festzulegen: 1. die betreffenden beruflichen Tätigkeiten, 2. die Dauer des Ausbildungsversuches, 3. die Ausbildungsinhalte, 4. die Prüfungsgegenstände, 5. Vorschriften über das Abschlusszeugnis, 6. Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 1, 7. Bestimmungen über…
§ 10 Ausbilder
…fachliche, pädagogische und persönliche Eignung des Ausbilders erforderlich. (2) Fachlich geeignet sind Personen, die 1. eine Meisterprüfung (§ 41) im betreffenden Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) erfolgreich abgelegt haben, 2. eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägiger Fachrichtung erfolgreich absolviert haben, 3…