(1) Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch
1. erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß § 8 in einem Lehrbetrieb gemäß § 9 bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14,
2. Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 1,
3. erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder
4. erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß § 36.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Z 4 kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2).
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 7 Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch 1. erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß § 8 in einem Lehrbetrieb gemäß § 9 bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14, 2. Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigk…
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…zu und Abhaltung von Prüfungen; 4. Bestellung von Prüfungskommissionen; 5. Festlegung der Höhe der Entschädigung für Mitglieder von Prüfungskommissionen; 6. Festlegung der Höhe der Prüfungsgebühren; 7. Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse (§ 16 Abs. 1); 8. Anerkennung der Lehrberechtigten, Lehrbetriebe…