(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung gemäß § 19 erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Ausbildungsgebietes und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. § 44 Abs. 1 Z 5 ist anzuwenden.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte (§ 21) ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben worden sind.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Ausbildungsgebietes von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 43 Zuständige Landesbehörde
…Fassung LGBl. Nr. 57/2014, 3. im Land Niederösterreich die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachstelle in der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 24, § 25 und § 26 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030-0, in der Fassung LGBl. Nr. …
§ 24 Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung gemäß § 19 erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und…
§ 23 Berufsausbildungsassistenz
…Lösung dieser Probleme beizutragen; 2. Mitwirkung an der Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit (§ 21); 3. Mitwirkung an Abschlussprüfungen (§ 24) und 4. Sicherstellung des Einvernehmens mit allen Beteiligten und der diesbezüglich besonderen Beratung bei einem Ausbildungswechsel gemäß § 25.…
§ 25 Wechsel der Ausbildung
…oder in derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen. (4) Wurden im Rahmen einer Ausbildung gemäß § 19 sowohl das Ausbildungsziel gemäß § 24 im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch die im Ausbildungsplan definierten Inhalte der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer…