(1) Die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut worden sind.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erörterung von sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen von Personen, die ihr im Rahmen dieser Ausbildungsmaßnahmen anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen, um auch im Hinblick auf die in § 2 festgelegten Ziele zur Lösung dieser Probleme beizutragen;
2. Mitwirkung an der Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit (§ 21);
3. Mitwirkung an Abschlussprüfungen (§ 24) und
4. Sicherstellung des Einvernehmens mit allen Beteiligten und der diesbezüglich besonderen Beratung bei einem Ausbildungswechsel gemäß § 25.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 22 Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
…1 vorliegen und 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) vorliegt. (2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Genehmigung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen…
§ 21 Ausbildungsinhalte
…Für Personen gemäß § 19 hat die Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der jeweils zuständigen Schulbehörde und des jeweils zuständigen Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen. (2…
§ 24 Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
…Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Ausbildungsgebietes und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. § 44 Abs. 1 Z 5 ist anzuwenden. (2) Anhand…
§ 25 Wechsel der Ausbildung
…19 ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits nach Anhörung der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) und der jeweils zuständigen Schulbehörde und des jeweils zuständigen Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis gemäß § 8 in ein Lehrverhältnis gemäß §…