(1) Für Personen gemäß § 19 hat die Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der jeweils zuständigen Schulbehörde und des jeweils zuständigen Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 23 Berufsausbildungsassistenz
…in § 2 festgelegten Ziele zur Lösung dieser Probleme beizutragen; 2. Mitwirkung an der Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit (§ 21); 3. Mitwirkung an Abschlussprüfungen (§ 24) und 4. Sicherstellung des Einvernehmens mit allen Beteiligten und der diesbezüglich besonderen Beratung bei einem Ausbildungswechsel gemäß §…
§ 24 Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
…geeigneten Einrichtung statt. § 44 Abs. 1 Z 5 ist anzuwenden. (2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte (§ 21) ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben worden sind. (3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat…
§ 19 Teilqualifikation
…Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Ausbildungsplans eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Ausbildungsplänen weiterer Lehrberufe, vereinbart werden (§ 21). Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind. (2) Im Ausbildungsvertrag gemäß Abs. 1 sind jedenfalls die zu vermittelnden…