(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 18 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 19 nur genehmigen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 vorliegen und
2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) vorliegt.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Genehmigung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 43 Zuständige Landesbehörde
…Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder bezeichneten Behörden: 1. im Land Burgenland die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Burgenland gemäß § 22 der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993 (LFBAO), LGBl. Nr. 51/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 31/2021, 2. im Land Kärnten…
§ 61 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (3) Zugleich treten das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, und § 428 Abs. 9 erster und zweiter Satz LAG außer Kraft. (4) Zugleich treten die folgenden auf…