(1) Für die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet worden sind;
2. Personen ohne Mittelschulabschluss bzw. mit negativem Mittelschulabschluss;
3.Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sowie der Behinderten- bzw. Chancengleichheits- oder Teilhabegesetze der Länder oder
4.Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme (Abs. 2) oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit der Abschluss eines Lehrverhältnisses gemäß dieses Bundesgesetzes oder gemäß nicht möglich ist.
(2) Vor Beginn der Ausbildung kann vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice der Besuch einer Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Diese gründet weder auf einem Lehrvertrag noch auf einem Ausbildungsvertrag.
(3) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 25 entfällt die in Abs. 1 vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
§ 20 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 20 Personenkreis
…§ 20. (1) Für die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis gemäß §…
§ 22 Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
…und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 18 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 19 nur genehmigen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 vorliegen und 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz…
§ 26 Anwendung von Rechtsvorschriften
…des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme gemäß § 20 Abs. 2 befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.…
§ 25 Wechsel der Ausbildung
…bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 entfallen. (2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Der Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis…
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