(1) Für die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet worden sind;
2. Personen ohne Mittelschulabschluss bzw. mit negativem Mittelschulabschluss;
3. Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sowie der Behinderten- bzw. Chancengleichheits- oder Teilhabegesetze der Länder oder
4. Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme (Abs. 2) oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit der Abschluss eines Lehrverhältnisses gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 BAG nicht möglich ist.
(2) Vor Beginn der Ausbildung kann vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice der Besuch einer Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Diese gründet weder auf einem Lehrvertrag noch auf einem Ausbildungsvertrag.
(3) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 25 entfällt die in Abs. 1 vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 20 Personenkreis
(1) Für die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Vorausset…
§ 22 Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
…und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 18 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 19 nur genehmigen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 vorliegen und 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz…
§ 26 Anwendung von Rechtsvorschriften
…des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme gemäß § 20 Abs. 2 befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.…
§ 25 Wechsel der Ausbildung
…bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 entfallen. (2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Der Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis…