LFBAG 2024
Gliederung
2. Abschnitt Ausbildung zum Facharbeiter
§ 26 Anwendung von Rechtsvorschriften
(1) Auf Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des AlVG, des IESG, und des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme gemäß § 20 Abs. 2 befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
§ 26 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 26 Anwendung von Rechtsvorschriften
…§ 26. (1) Auf Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die übrigen Abschnitte…
§ 60 Vollziehung
… 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. Soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich a) § 14 Abs. 9, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, b) § 26 Abs…
§ 43 Zuständige Landesbehörde
…im Land Niederösterreich die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachstelle in der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 24, § 25 und § 26 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030-0, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018, 4. im Land Oberösterreich die…
§ 61 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (3) Zugleich treten das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, und § 428 Abs. 9 erster und zweiter Satz LAG außer Kraft. (4) Zugleich treten die folgenden auf…
Rückverweise