(1) Auf Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des AlVG, des IESG, und des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme gemäß § 20 Abs. 2 befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 60 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. Soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich a) § 14 Abs. 9, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, b) § 26 Abs…
§ 43 Zuständige Landesbehörde
…im Land Niederösterreich die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachstelle in der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 24, § 25 und § 26 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030-0, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018, 4. im Land Oberösterreich die…