(1) Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 3 bis 5, allenfalls nach Maßgabe des § 11, durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid zu erfolgen (§ 44 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2). Sie hat vor der Entscheidung über einen entsprechenden schriftlichen Antrag um Anerkennung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, zu hören.
(2) Im Bescheid gemäß Abs. 1 ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf sie gilt. Erforderlichenfalls sind Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen vorzuschreiben.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat gegebenenfalls im Bescheid gemäß Abs. 1 die fehlenden verbesserungsfähigen Voraussetzungen festzustellen, eine Frist für deren Behebung anzuordnen und sich von der Durchführung der Behebung der Mängel zu überzeugen. Im Fall einer nicht fristgerechten Umsetzung ist die Anerkennung zu entziehen.
(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb oder Lehrberechtigter mit Bescheid zu widerrufen, wenn entweder die Voraussetzungen für die Anerkennung (§ 9 Abs. 3 bis 5) nicht mehr gegeben sind oder der Lehrberechtigte seine Pflichten (§ 270 LAG) wiederholt verletzt.
(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling auf dem Betrieb ausgebildet worden ist.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 13 Anzeigepflicht
…anzuzeigen: 1. eine Verhinderung des Erlernens des Lehrberufes gemäß § 16 Abs. 4, 2. Änderungen der Umstände, die einem Anerkennungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 zugrunde lagen oder eine Betrauung bzw. den Wechsel eines Ausbilders gemäß § 9 Abs. 5. (2) Im Fall des Abs…
§ 12 Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 3 bis 5, allenfalls nach Maßgabe des § 11, durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid zu erfolgen (§ 44 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2). Sie hat vo…
§ 9 Lehrbetrieb und Lehrberechtigter
…1) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in einem anerkannten Lehrbetrieb gemäß § 12 oder in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14. (2) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist…
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse (§ 16 Abs. 1); 8. Anerkennung der Lehrberechtigten, Lehrbetriebe sowie Widerruf der Anerkennung (§ 12); 9. Verwaltung der Berufsausbildungsdaten (Lehrlingsverzeichnis, Lehrbetriebsverzeichnis (§ 9 Abs. 1, § 32), Facharbeiterabschlüsse, Meisterabschlüsse, Prüfungsprotokolle) und Verarbeitung der Daten (§ 46…