(1) Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Wochen anzuzeigen:
1. eine Verhinderung des Erlernens des Lehrberufes gemäß § 16 Abs. 4,
2. Änderungen der Umstände, die einem Anerkennungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 zugrunde lagen oder eine Betrauung bzw. den Wechsel eines Ausbilders gemäß § 9 Abs. 5.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat der Lehrberechtigte der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen Ergänzungslehrvertrag gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz anzuzeigen.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, vom Inhalt der Verständigung gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 13 Anzeigepflicht
(1) Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Wochen anzuzeigen: 1. eine Verhinderung des Erlernens des Lehrberufes gemäß § 16 Abs. 4, 2. Änderungen der Umstände, die einem Anerkennungsverf…