LDG 1984
Gliederung
6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
§ 65 Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung
(1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 66 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.
(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 65 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 65 Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung
…§ 65. (1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann…
§ 74 Anwendung des AVG
§ 74. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie 2. das Zustellgesetz …
§ 120b Leistungsfeststellung
§ 120b. (1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. (2) Auf Landeslehrer, über die gemäß § 66 Abs. 1 Z 2…
§ 9 LDHG 2019 · LDHG 2019 · Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
§ 9 Behörden in Leistungsfeststellungsverfahren
…LDG 1984 oder die beabsichtigte Leistungsfeststellung durch die Bildungsdirektion vom Leiterbericht gemäß § 63 LDG 1984 oder die Leiterstellungnahme gemäß § 65 Abs 2 LDG 1984 vom Antrag der Landeslehrperson gemäß § 65 Abs 1 LDG 1984 abweicht; 2. der Bildungsdirektion in allen anderen Fällen.…
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