(1) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben. Auf Verlangen des Betriebsrates hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
1. die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
2. die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs. 1 Z 1 bis 3 AMFG auslöst;
3. die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
4. der Zusammenschluss mit anderen Betrieben;
5. Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;
6. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
7. die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;
8. Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.
(2) Im Falle einer geplanten Betriebsänderung nach Abs. 1 Z 2 hat die Information nach Abs. 1 erster Satz jedenfalls zu umfassen
1. die Gründe für die Maßnahme;
2. die Zahl und die Verwendung der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
3. die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
4. den Zeitraum, in dem die geplante Maßnahme verwirklicht werden soll;
5. allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geplante Begleitmaßnahmen.
Die Information nach Z 1 bis 4 hat schriftlich zu erfolgen. Unbeschadet des § 337 Abs. 2 kann der Betriebsrat der Beratung Sachverständige beiziehen.
(3) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Abs. 1 erstatten. Dabei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(4) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 7 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sind mit einer solchen Betriebsänderung Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarung auf die Interessen von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besonders Bedacht nehmen. Kommt zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. Bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine allfällige verspätete oder mangelhafte Information des Betriebsrates (Abs. 1) bei der Festsetzung der Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Weise zu berücksichtigen, dass Nachteile, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die verspätete oder mangelhafte Information erleiden, zusätzlich abzugelten sind.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 358 Mitwirkung bei Betriebsänderungen
(1) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme einge…
§ 424 Strafbestimmungen
… 347 Abs. 3 und 4, § 351, § 352 Abs. 1, § 357 Abs. 3, § 358 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 oder § 364 zuwiderhandeln, sind – sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen…
§ 360 Kompetenzabgrenzung
…Befugnisse ausgeübt: 1. Beratungsrecht (§ 337); 2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357); 3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 358 und 359; 4. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen erfasst; 5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss…
LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 41 Beratung gemäß § 337 LAG
…jederzeit weitere Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen der Überwachungs-, Interventions- und Informationsrechte des Betriebsrates zum Gegenstand der Beratung gemacht werden. (3) Sofern Betriebsänderungen (§ 358 LAG) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sollen, so sind Betriebsrat und Betriebsinhaberin…
§ 39 Zentralbetriebsrat
…Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342 LAG), f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG), g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 358 LAG; 3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 334 Z 3 LAG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein…