(1) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(2) Betriebsrat und Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber sind berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen zu entsenden, sofern über Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes haben, beraten werden soll. Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander gegenseitig rechtzeitig Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.
§ 41 LF-BRGO · LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 41 Beratung gemäß § 337 LAG
…1) Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (§ 337 LAG) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen. Beschließt der Betriebsrat, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen…
§ 37 Betriebsausschuss
…In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt: 1. Beratungsrecht (§ 337 LAG); 2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 357 LAG); 3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 358 und 359 LAG; 4. Abschluss…
§ 39 Zentralbetriebsrat
…Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren a) Recht auf Intervention (§ 335 LAG), b) allgemeines Informationsrecht (§ 336 LAG), c) Beratungsrecht (§ 337 LAG), d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 338 LAG) e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmungseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§…
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