(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit fünf bis neun Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus einer Person, mit zehn bis 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit 20 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 51 bis 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für je weitere 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied. Bruchteile von 100 bzw. 400 werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluss.
(3) Im Betriebsrat sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Rückverweise
Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Art. 10 Artikel 10
…Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik teilen den zuständigen Behörden Österreichs Änderungen des § 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mit.…
Art. 9 Artikel 9
…zu halten. Er kann die Wirksamkeit seines Ersuchens davon abhängig machen, daß der Auszahlungsbetrag höher ist als das von ihm zu gewährende Taschengeld (§ 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung). (2) Mit Zustimmung des zuständigen Ausgleichsamtes können die Träger der öffentlichen Fürsorge der beiden Vertragsparteien im Einzelfall vereinbaren, daß laufende…
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Art. 5
…den deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge zugunsten des Trägers der Leistung insoweit, als der Anspruch auf den deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge nach § 292 LAG übergehen würde, wenn dieser Fürsorge gewährt hätte. Gewährt der österreichische Träger der öffentlichen Fürsorge im vorbezeichneten Fall Unterbringung in Anstalts- oder Heimpflege, so zahlt er…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 325 Zusammensetzung
…1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1 000 werden für voll gerechnet. § 292 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Im Zentralbetriebsrat sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.…
§ 304 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
…1. der Betrieb dauernd eingestellt wird; 2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 292 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt; 3. die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt; 4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt; 5. das Gericht…